Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters

In zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine vom Vermieter zusätzlich zur fristlosen Kündigung hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, die auf demselben Sachverhalt beruht, wirksam ist.

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug mit – vereinfacht ausgedrückt – zwei Monatsmieten, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Es greift dann die sogenannte Schonfristzahlung bzw. unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle. Dieses bedeutet, dass der Vermieter die Räumung der Wohnung dann nicht verlangen kann, wenn noch vor der Klageerhebung der Mieter seine Mietrückstände vollständig ausgeglichen hat.

 

Nach Auffassung der Berufungsgerichte gingen die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen „ins Leere“, weil nach Ausspruch der fristlosen Kündigung kein Mietverhältnis mehr bestanden habe.

 

Der BGH hat die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben. Er ist der Auffassung, dass die ursprünglich wirksame fristlose Kündigung aufgrund der Schonfristzahlung etc. nach Zugang der Kündigung nachträglich unwirksam wird.  

 

Quelle: Juris / Pressemitteilung des BGH Nr. 155/2018 vom 19.9.2018

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